Satzung
§ 1
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Jersbek (UWG) ist eine überparteiliche Wählergemeinschaft, die das Ziel hat, durch Entsendung von Mitgliedern in die Gemeindevertretung der Gemeinde Jersbek und die Ortsbeiräte der einzelnen Ortsteile an der kommunalen Willensbildung in der Gemeinde mitzuwirken.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Paragraphen 54 BGB mit Sitz in Jersbek.
§ 2
Mitglied der Unabhängigen Wählergemeinschaft kann jede wahlberechtigte Bürgerin/jeder wahlberechtigte Bürger der neuen Gemeinde Jersbek werden, die/der das kommunalpolitische Programm der UWG unterstützt.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der UWG an.
Mitglieder können aus der UWG ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft und in grober Weise die Interessen der UWG verletzt haben. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus der UWG austreten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählergemeinschaft.
§ 3
Die Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand.
§ 4
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWG. Sie beschließt das kommunalpolitische Programm und wählt die Bewerber* für die Gemeindevertreterwahlen.
Daneben hat sie folgende Befugnisse:
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Wahl des Vorstands und der Revisoren
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Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands
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Entlastung des Vorstands.
§ 5
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Der Vorstand und die Vertreter der Wählergemeinschaft erstatten der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§ 6
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied bei der Abstimmung eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, trifft die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Wählergemeinschaft.
Ist die Beschlussfassung über einen Antrag auf Satzungsänderung nicht möglich, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung ferngeblieben ist, so beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung ein. Der Antrag auf Satzungsänderung ist der Tagesordnung als Anlage beizufügen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag auf Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Als Bewerber für die Gemeindevertreterwahl kann nur benannt werden, wer in der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt worden ist.
Bei Wahlen für die Bewerber als Gemeindevertreter und Vorstand findet eine geheime Abstimmung statt. Im Übrigen findet in der Mitgliederversammlung geheime Abstimmung nur statt, wenn ein Mitglied es verlangt.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Bei Wahlen von Bewerbern für die Gemeindevertretung obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung einem aus ihrer Mitte zu wählenden Versammlungsleiter, der nicht als Wahlbewerber kandidieren darf.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung des Verfahrens bei Mitgliederversammlungen eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 7
Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer fungiert als Kassenwart.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist die zuständige Leitung im Sinne des Paragraphen 20 Abs. 2 des Wahlgesetzes für die Gemeinde- und Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Erledigung übertragen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
§ 8
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Im ersten Wahlgang wird der Vorsitzende, im zweiten der stellvertretende Vorsitzende, im dritten der Schriftführer und im vierten werden die beiden Beisitzer gewählt.
§9
Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung vor der Aufstellung von Bewerbern für die Gemeindevertreterwahlen einen Wahlvorschlag.
§10
Zur Finanzierung der Wahlkampfkosten und der allgemeinen Verwaltungsausgaben der Wählergemeinschaft werden von den Mitgliedern Spenden erwartet. Daneben wird jährlich vom Vorstand der UWG ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen keinen Mitgliedsbeitrag
Die Kassenführung ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren zu überprüfen. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Revisoren ist einmal zulässig. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Satzung vom 22.Dezember 1977 wurde von der Mitgliederversammlung am 07.November 2014 geändert und beschlossen.
Der Vorstand
Anja Samson, Christopher Nuppenau, Thorsten Mähl, Markus Jahn, Dr. Jan Hövermann
* Bei der männlichen Form ist die weibliche hier und im Folgenden eingeschlossen.